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| Auszug aus: Engel, St.; Preißner, A. (Hg.): Promotionsratgeber, München 1994 | |
Marx kennzeichnet das Verhältnis zwischen Doktorand und Finanzamt durch eine asymmetrische Informationsverteilung. Der Doktorand versucht danach, seine Promotionskosten als Werbungs- anstatt als Ausbildungskosten geltend zu machen, indem er sie als von der Berufstätigkeit abhängig deklariert. Den tatsächlichen Aufwendungen, etwa für Arbeitsmaterial, Computer usw. ist ihre Veranlassung nicht anzusehen. "Derjenige Doktorand, der die Informationsasymmetrie schon zu Beginn der Promotionsphase aufhebt, indem er dem Finanzamt den Zusammenhang der Aufwendungen verdeutlicht, konnte bislang nur den ungünstigen Sonderausgabenabzug erreichen."
Das 1987er Urteil ließ nun unter bestimmten Voraussetzungen die Geltendmachung von Promotions kosten als Werbungskosten zu. Sie wurden zwar nicht selbst als Werbungskosten betrachtet, sondern weiterhin als Ausbildungskosten, doch spielte der Veranlassungszusammenhang, nämlich das Dienstverhältnis, die entscheidende Rolle. Sieht nämlich der Dienstvertrag vor, daß die Leistung in Form eigener Ausbildung, also im konkreten Fall der Promotion, zu erbringen ist, sind die dafür anfallenden Kosten durch ihre Veranlassung Werbungskosten.
Dieses Urteil wurde zwar seitens derer, die promoviert hatten oder dies vorhatten, begrüßt. Wie sich aber herausstellte, hat es keine lang anhaltende Wirkung auf die weitere Rechtsprechung gezeigt. So positiv es auch im Einzelfall gewirkt haben mag, muß doch angemerkt werden, daß Promotionskosten auch nach diesem Urteil immer noch nicht als Werbungskosten anerkannt waren, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen als solche behandelt wurden, und insbesondere die Abhängigkeit vom Dienstvertrag gegeben war. Hier ist auch die Frage zu stellen, inwieweit Hochschulrahmengesetz und die Hoch schulgesetze der Bundesländer die Gestaltung von Dienstverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern als Promotionsarbeitsverhältnisse zulassen. Außerdem wurde ein gleiches Promotionsstudium unterschiedlich behandelt, abhängig davon, ob derjenige das Glück hatte, die Promotion als Dienstverpflichtung im Arbeitsvertrag stehen zu haben oder nicht.
Sangmeister führt in seiner Analyse des Urteils an, daß eine Identifizierung von Promotionskosten als Werbungskosten in bestimmten Fällen durchaus möglich ist. Dabei geht es um die Kosten für die Veröffentlichung der Dissertation. Um der Promotionsordnung gerecht zu werden und den Titel zu erhalten, reicht es aus, die Dissertation im billigsten Verfahren herstellen zu lassen. Weitergehende Auf wendungen für die Vermarktung des Werks oder seine aufwendigere und insbesondere haltbarere Ausstattung sind daher berufsbedingte Ausgaben, da damit die Verbreitung und der Verkauf der Dissertation gefördert werden sollen.
In dem Urteil vom 27.3.1991 machte der Bundesfinanzhof dann deutlich, daß die dienstliche Veranlassung der Promotion nur dann vorliegt, wenn dafür auch konkret ein Gehalt gezahlt wird. Es reicht danach nicht aus, daß der Dienstvertrag zeitlich die Möglichkeit zur Promotion gibt oder eine abgeschlossene Promotion als Einstellungsvoraussetzung vorsieht. Das Promovieren selbst muß auch bezahlt werden.
Ist z.B. eine arbeitsvertragliche Regelung dahingehend getroffen, daß das Dienstverhältnis der Förderung der Promotion dient und nach Abschluß der Promotion erlischt, ist das Kriterium der Dienstverpflichtung noch nicht erfüllt. Wie die Promotion als Dienstaufgabe angesehen wird, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Bremischen Hochschulgesetz vom 20.10.88 heißt es bspw.: "Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbst bestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden" (§ 22 IV). Die meisten Landesgesetze sehen jedoch nur vor, daß wissenschaftlichen Mitarbeitern die Gelegenheit zur Promotion gegeben werden kann.
Das neueste Urteil des BFH führte eine weitere Einschränkung der Bedingungen ein, unter denen Promotionskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können: "Ein zum Werbungskostenabzug führendes Promotionsdienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Anfertigung der Promotion ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist." Dieses Urteil ist besonders auch in methodischer Hinsicht heftig kritisiert worden. Nunmehr muß das bezahlte Promovieren im Mittelpunkt des Dienstverhältnisses stehen, das Kriterium der dienstlichen Veranlassung wird fast vollständig außer Kraft gesetzt . Aber gerade aufgrund der Schwächen der Urteilsbegründung bleibt die Hoffnung auf ein neues Urteil, das dem Hin und Her in der Rechtsprechnung ein Ende setzt und klare Kriterien für die berufliche Veranlassung setzt.
| Letzte Änderung: 23.7.97 | |
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