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THESIS e.V.
Satzung des THESIS Doktoranden- Netzwerks

Um die Satzung sprachlich einfach zu halten, wird i.a. die männliche Form eines personenbezogenen Wortes gewählt. Es gilt jedoch gleichermaßen für beide Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "THESIS Doktoranden-Netzwerk". Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.10. bis zum 30.9. des nächsten Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Ziel des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch Hilfe stellungen für Doktoranden. Vor allem soll ein interdisziplinärer Erfahrungs- und Wissensaustausch im Inland und mit dem Ausland gefördert werden. Dieser Zweck soll vornehmlich durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden: beiträgen

2) Der Verein verfolgt die im Abs. 1 genannten Ziele als seine ausschließliche und unmittelbare ge meinnützige Zwecksetzung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins. Der Verein darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4) Für die Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die einzelnen Mitglieder haften nur in Höhe der eingezahlten Beiträge.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Vollmitglied werden kann jede natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft ein Hochschulstudium absolviert hat und ein Promotionsstudium durchführt, dies in Kürze beginnt oder bereits promoviert ist. Sonstige wissenschaftlich Arbeitende können Mitglied werden, wenn sie in ähnlicher Weise tätig sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von der Nationalität möglich.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich im voraus den aktuell gültigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3) Juristische Personen (Unternehmen) können als förderndes Mitglied die Mitgliedschaft erwerben. Sie haben das Recht, über die Verwendung ihrer eingezahlten Beiträge regelmäßig Rechenschaft zu verlangen und einen Vertreter zu Workshops und Kongressen des Vereins zu entsenden. Ein Stimmrecht bei der Delegiertenversammlung wird nicht gewährt.

4) Die Teilnahme an Versammlungen sowie die Daten von Mitgliedern dürfen nicht für politische, rassistische oder gewerbliche Interessen verwendet werden.

5) Persönliche Daten von Mitgliedern dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Erlaubnis des Mitglieds vor.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein, durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2) Der Austritt kann für Vollmitglieder durch eine entsprechende Erklärung (eingeschriebener Brief) gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden. Eventuell vorausgezahlte Bei träge werden entsprechend erstattet. Fördermitglieder können ihren Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklären.

3) Ein Mitglied kann ohne Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn trotz einfacher Mahnung der Mitgliedsbeitrag 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde.

4) Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand oder der Delegiertenversammlung mehrheitlich beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:

5) Gegen den Ausschluß kann durch eingeschriebenen Brief innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung Widerspruch eingelegt werden. Der Vorstand entscheidet dann innerhalb von 3 Monaten über den Widerspruch. Für eine Annahme des Widerspruchs ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich.

6) Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen seine Rechte dem Verein gegenüber.


§ 5 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind:

2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen internen Geschäfts vorgänge von Mitgliedern oder mit dem Verein in Kontakt getretenen Personen oder Institutionen Stillschweigen zu bewahren.


§ 6 Delegiertenversammlung

1) Aufgrund der weiten räumlichen Verteilung der Mitglieder werden deren Interessen von Delegierten in einer Delegiertenversammlung wahrgenommen, die mindestens einmal jährlich stattfindet. Die Zahl der Delegierten soll der Zahl der Regionalgruppen entsprechen. Delegierte dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

2) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Im Falle einer Verhinderung kann ein Stellvertreter durch den Delegierten bestimmt werden. Kommt keine Beschlußfähigkeit zustande, so wird eine neue Versammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen, die dann ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlußfähig ist.

3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig ist, wenn ein Viertel der Delegierten oder ein Drittel der Mitglieder dies fordern.

4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Delegierten sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu der Versammlung einzuladen.

5) Jedes Vorstandsmitglied ist zur Anwesenheit bei der Delegiertenversammlung verpflichtet. Im Falle einer Verhinderung ist eine schriftliche Entschuldigung und auf Verlangen der Delegierten oder anderen Vorstandsmitglieder eine schriftliche Stellungnahme erforderlich.

6) Die Delegiertenversammlung beschließt über die gesetzlich oder satzungsgemäß zugeteilten Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

7) Wird bei einer Abstimmung keine Mehrheit erzielt, erhalten die Vorstandsmitglieder doppeltes Stimmrecht. Wird auch dann noch keine Mehrheit erzielt, erhält der Vorstandsvorsitzende eine weitere Stimme.

8) Der Vorstand ist verpfichtet, auf Antrag von 1/10 der Mitglieder oder 1/5 der Delegierten weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen, wenn ein entsprechender Antrag acht Wochen vor dem Ver sammlungstermin vorliegt.
Unmittelbar vor Beginn der Versammlung vorgelegte Anträge werden in die Tagesordnung aufge nommen, wenn 2/3 der Anwesenden dem zustimmen. Einem Antrag auf Ergänzung kann seitens des Vorstands nur dann widersprochen werden, wenn es sich um ein Thema handelt, das den Verein nicht als Ganzes betrifft bzw. wenn die Beschlußfassung zu den vorgeschlagenen Themen unmöglich gemacht würde (z.B. zeitlich).

9) Die Stimmabgabe kann auf Antrag von mindestens zwei Stimmberechtigten geheim erfolgen.

10) Die Delegierten sind aus dem Kreis der zu vertretenden Mitglieder im Rahmen einer Regional versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen. Das Vertretungsrecht gilt für 12 Monate.

11) Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstandsvorsitzende, wenn nicht durch den Vorstand ein Versammlungsleiter bestimmt wird. Dem Vorstand steht auch das Recht zu, die Geschäftsordnung festzulegen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht mindestens aus

2) Der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter wird aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt, findet eine Stichwahl statt. Wird auch dann keine Mehrheit erzielt, bleibt der bisherige Vorstandsvorsitzende im Amt.

3) Die Mitglieder des Vorstands werden aus dem Kreis der Vollmitglieder des Vereins durch die Delegierten gewählt. Für das Wahlverfahren gilt 2) sinngemäß. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig.

4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus (z.B. durch Rücktritt, Austritt aus dem Verein), so werden seine Aufgaben zunächst von den anderen Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch wahrgenommen. Voraussetzung des Ausscheidens ist allerdings eine Entlastung durch die anderen Vorstandsmitglieder.
Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus (z.B. durch Rücktritt, Austritt aus dem Verein), so werden seine Aufgaben zunächst vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden bis zur nächsten Delegierten versammlung wahrgenommen.
Würde die Zahl der verbleibenden Vorstandsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindest zahl sinken, ist vor dem Ausscheiden für die Nachfolge wie folgt Sorge zu tragen:
Innerhalb von drei Monaten ist durch Mitteilung z.B.in der Mitgliederzeitung zur Kandidatur für die freigewordene Position aufzurufen. Durch Mehrheitsbeschluß der Vorstandsmitglieder wird dann das neue Vorstandsmitglied zunächst bis zur nächsten Delegiertenversammlung gewählt. Kommt keine Mehrheit zustande oder findet sich kein Kandidat, ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

5) Im Außenverhältnis wird der Verein vom 1. Vorstandsvorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Beide können sich durch entsprechende schriftliche Erklärung vertreten lassen bzw. dem anderen eine Vollmacht erteilen. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit weniger als DM 1000,- belasten, ist ein Vorstandsmitglied alleine vertretungsberechtigt. Dieser Betrag wird beginnend im Jahr 1993 jährlich um den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Lebenshaltungskostenindex erhöht.

6) Zur Beschlußfassung im Vorstand ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite Stimme.


§ 8 Regionalleiter

Die Organisation von Treffen in den einzelnen Regionen wird von den Regionalleitern durchgeführt. Sie sind auch gleichzeitig Ansprechpartner für Mitglieder und Außenstehende innerhalb der festgelegten Region. Ein Vertretungsrecht für den Verein ergibt sich daraus nicht, es sei denn, der Regionalleiter ist gleichzeitig als Delegierter bestellt.

§ 9 Projektleiter

Zur Durchführung einzelner Projekte können durch den Vorstand oder die Delegiertenversammlung Projektleiter bestimmt werden. Ein Vertretungsrecht für den Verein ergibt sich daraus nicht, es sei denn, der Vorstand erteilt eine entsprechende Vollmacht.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann die Einrichtung eines Beirats beschließen. Durch einen Beirat soll die wissenschaftli che oder praxisorientierte Beratung des Vereins oder dessen Mitglieder gefördert werden. Mitglieder dieses Beirats können Wissenschaftler und interessierte Praktiker aus dem In- und Ausland werden. Sie erhalten kein Stimmrecht, aber das Recht, Auskunft über die Arbeit des Vereins zu verlangen. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine Wie derberufung ist zulässig. Ein Beitrag ist nicht zu zahlen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluß der Delegiertenversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit erfolgen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Delegier tenversammlung, nachdem ggfs. anteilige Beiträge oder Sacheinlagen der Mitglieder erstattet wurden. Das Vermögen des Vereins fällt an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft e.V., Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

2) Die Liquidation wird vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen durch geführt.


§ 12 Fristen

Zur Wahrung von Fristen ist das Datum des Poststempels maßgebend.


Stand: Juli '97